GEMA Basics

Viele Musiker müssen bei öffentlichen Veranstaltungen einige Regeln beachten. Welche speziellen GEMA-Regelungen wichtig sind, werden vorgestellt.

Zum Schutz der Urheber

Die GEMA – eine Definition

Ein Zusammenschluss von Musikverlegern, Komponisten und Textdichtern haben sich als Urheber von Musikwerken zusammengeschlossen. Der Sitz ihrer Generaldirektionen ist in München und Berlin. Ihr Kundencenter sitzt in Dresden und Berlin. Geschäftsstellen gibt es auch in Hamburg, Stuttgart, Nürnberg und Wiesbaden. Sie ist eine Verwertungsgesellschaft und vertritt weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder, zu denen deren Vergütung zählt. Diese entsteht, wenn deren urheberrechtlich geschützte Musikwerke genutzt werden. Förderprojekte für eine bunte Musikkultur gehören ebenfalls zu ihren Aufgabenbereichen. Mehr als 70.000 GEMA-Mitglieder gibt es und rund zwei Millionen Rechteinhaber auf der ganzen Welt. Repräsentationsverträge mit Verwertungsgesellschaften schützen ihre Werke. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt und legt den Verteilungsplan für Lizenzeinnahmen der Urheber und Verleger fest. Das Lenkungs- und Kontrollorgan ist der Aufsichtsrat. Er besteht aus Komponisten, Textdichtern und Verlegern. Tochtergesellschaften gehören ebenfalls zur GEMA und das Joint Venture ICE in Großbritannien, was die Abkürzung für International Copyright Enterprise ist, verwaltet die Lizenzen des Online-Repertoires ihrer Mitglieder.

Die Mitgliedschaften der GEMA

Der European Grouping of Societies of Authors and Composers mit der Abkürzung GESAC und der CISAC – International Confederation of Societies of Authors and Composers – sind internationale Urheberrechtsgesellschaften, bei denen die GEMA Mitglied ist. Sie engagiert sich ebenfalls beim BIEM, dem Bureau International des Sociétés gérant les Droits d'Enregistrement et de Reproduction Mécanique, und auch bei Fast Track, The Digital Copyright Network. Der Staat beaufsichtigt durch das Marken- und Patentamt, die DPMA, die GEMA. Das Verwertungsgesellschaftengesetz, das VGG, dient dafür als Grundlage. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, das BMJV, führt diese Gesetze aus.

Paragraphen, Vergütungen, Regelungen

Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich nach der Art der Musiknutzung. Einmalige oder dauerhafte Nutzung, der Zugang über das Radio, Internet oder CD-Vervielfältigung und auch Live-Konzerte sind Faktoren, von denen sie abhängt. Demntsprechend sind die Tarife abgestimmt. Veranstalter, Gastronomie, Einzelhändler, Online-Anbieter, Labels, Ärzte, Vereine und viele weitere können sich von einem GEMA-Berater beraten lassen und festellen, ob sie ein GEMA-Kunde sind. Auch die Art und Weise der Musiknutzung ist ein Faktor wie beispielsweise die einmalige oder dauerhafte Nutzung des Werks. Das Urheberrechtsgesetz § 15 (3) UrhG definiert Öffentlichkeit als einen Personenkreis, deren wechselseitige Beziehung nicht persönlich ist wie beispielsweise in einer Familie. Betriebsfeste und Vereinsfeiern sind also öffentlich, Privatpartys oder Geburtstagsfeiern aber nicht. Anmeldungen dieser öffentlichen Veranstaltungen können per Brief, Fax, E-Mail oder Telefon durchgeführt werden. Laut § 42 Abs. 1 VGG muss diese Anmeldung im Vorfeld stattfinden. Der Nutzer ist also gesetzlich dazu verpflichtet. Die GEMA darf auch bei Benefizveranstaltungen nicht auf ihre Vergütung verzichten. Doch nach § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist festgelegt, dass Veranstaltungen der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung und Schulveranstaltungen entfällt die Vergütung, wenn soziale und erzieherische Zwecke Grundlage dieses abgegrenzten Personenkreises sind. Bis zum Tod des Urhebers gehören ihm die Rechte und darüber hinaus 70 Jahre. Dessen Erben verdienen dann an den Rechten. Erst dann entfällt die Zahlung und das Werk gilt als gemeinfrei. Die GEMA definiert eine Kopie des Werks, wenn beispielsweise eine Datei nicht innerhalb eines Datenträgers von einem Verzeichnis in ein anderes verschoben wird.

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